VGH Bayern - Beschluss vom 18.02.2019
15 ZB 18.2509
Normen:
BauGB § 34; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 K 17.1915

Erteilung eines Bauvorbescheids für ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage; Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft; Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich im Fall einer Ortsrandlage

VGH Bayern, Beschluss vom 18.02.2019 - Aktenzeichen 15 ZB 18.2509

DRsp Nr. 2019/4851

Erteilung eines Bauvorbescheids für ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage; Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft; Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich im Fall einer Ortsrandlage

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.