OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.09.2019
2 K 54/17
Normen:
BauGB § 5 Abs. 2b; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 2 -6; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 200

Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung von zwei Kleinwindenergieanlagen auf dem Grundstück eines landwirtschaftlichen Betriebs; Änderung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.09.2019 - Aktenzeichen 2 K 54/17

DRsp Nr. 2019/14647

Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung von zwei Kleinwindenergieanlagen auf dem Grundstück eines landwirtschaftlichen Betriebs; Änderung des sachlichen Teilflächennutzungsplans "Wind"

1. Der sachliche Teilflächennutzungsplan ist darauf ausgerichtet, dass er für die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt wird; verlangt werden somit Darstellungen von Flächen für bestimmte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, dass der sachliche Teilflächennutzungsplan in räumlicher Hinsicht nur für den Außenbereich der Gemeinde in Betracht kommt.2. Sachliche Teilflächennutzungspläne müssen Darstellungen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthalten, was allerdings nicht ausschließt, dass auch andere Darstellungen in den sachlichen Teilflächennutzungsplan aufgenommen werden können, wenn sie im engen sachlichen Zusammenhang mit den Darstellungen zur Erzielung der Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ausschlusswirkung, die § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an bestimmte Ziele der Raumordnung knüpft, nur für raumbedeutsame Vorhaben gilt.