OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.11.2022
2 A 518/22
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; BauNVO § 3 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 684/21

Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung einer Kindertagesstätte auf einem Grundstück hinsichtlich Hinnahme der Geräuscheinwirkungen durch die Nachbarn

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.11.2022 - Aktenzeichen 2 A 518/22

DRsp Nr. 2022/16305

Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung einer Kindertagesstätte auf einem Grundstück hinsichtlich Hinnahme der Geräuscheinwirkungen durch die Nachbarn

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; BauNVO § 3 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO [1.]) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO [2.]). Auch zeigt die Zulassungsbegründung keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO [3.]). Eine Abweichung der Entscheidung von einer der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte lässt die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht hervortreten [4.]. Die Zulassungsbegründung legt auch keinen Verfahrensfehler dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO [5.]).