VGH Bayern - Urteil vom 17.05.2019
1 B 17.2077
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 15.1935

Erteilung eines Vorbescheids für ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten und Carports; Abgrenzung des Außenbereichs vom Innenbereich; Notwendige Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils; Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch ein BauvorhabenGefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung

VGH Bayern, Urteil vom 17.05.2019 - Aktenzeichen 1 B 17.2077

DRsp Nr. 2019/10493

Erteilung eines Vorbescheids für ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten und Carports; Abgrenzung des Außenbereichs vom Innenbereich; Notwendige Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils; Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch ein BauvorhabenGefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheids für ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten und Carports.