VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 26.04.2016
8 S 205/14
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9; EGStGB Art. 297 Abs. 1; LBO § 2 Abs. 13 Nr. 1; LBO § 49 Abs. 1; LBO § 50 Abs. 2 Nr. 1; LBO § 57 Abs. 2; LBO § 58 Abs. 1 S. 1; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 31 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2016, 1365
DÖV 2016, 698
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 556/12

Erteilungsbegehren eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung eines Wohnhauses in ein sog. Laufhaus; Räumliche Begrenzung der Zulässigkeit von Bordellen und bordellartigen Einrichtungen in einem Bebauungsplan; Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans; Außerkrafttreten einer bauplanerischen Festsetzung wegen Funktionslosigkeit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2016 - Aktenzeichen 8 S 205/14

DRsp Nr. 2016/9236

Erteilungsbegehren eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung eines Wohnhauses in ein sog. Laufhaus; Räumliche Begrenzung der Zulässigkeit von Bordellen und bordellartigen Einrichtungen in einem Bebauungsplan; Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans; Außerkrafttreten einer bauplanerischen Festsetzung wegen Funktionslosigkeit

In einem Bebauungsplan kann die Zulässigkeit von Bordellen und bordellartigen Einrichtungen bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO räumlich begrenzt werden. Eine Verordnung über das Verbot der Prostitution nach Art. 297 Abs. 1 EGStGB ergeht dagegen aus Gründen der Gefahrenabwehr und verdrängt § 1 Abs. 9 BauNVO nicht als die speziellere Vorschrift.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2014 - 13 K 556/12 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9; EGStGB Art. 297 Abs. 1; LBO § 2 Abs. 13 Nr. 1; LBO § 49 Abs. 1; LBO § 50 Abs. 2 Nr. 1; LBO § 57 Abs. 2; LBO § 58 Abs. 1 S. 1; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 31 Abs. 2;

Tatbestand