OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.08.2019
Verg 9/19
Normen:
GWB § 168 Abs. 2 S. 2; GWB § 155; GWB § 108 Abs. 4; GWB § 108 Abs. 5;

Europaweite Ausschreibung eines Vertrags zur Nutzung eines elektronischen Marktplatzes für die Beschaffung von Waren und DienstleistungenZulässigkeit eines FortsetzungsfeststellungsantragsFeststellungsinteresse für einen VergaberechtsverstoßIn-House-Geschäft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2019 - Aktenzeichen Verg 9/19

DRsp Nr. 2019/16460

Europaweite Ausschreibung eines Vertrags zur Nutzung eines elektronischen Marktplatzes für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags Feststellungsinteresse für einen Vergaberechtsverstoß In-House-Geschäft

1. Ein Feststellungsinteresse ist jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern. 2. Ein Feststellungsinteresse kann sich aus der nicht auszuschließenden Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs des Bieters gegen den öffentlichen Auftraggeber im Falle des Vorliegens eines Vergaberechtsverstoßes ergeben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Köln, vom 20.02.2019 (VK-52/2018 - L) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 800.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 168 Abs. 2 S. 2; GWB § 155; GWB § 108 Abs. 4; GWB § 108 Abs. 5;

Gründe

A.