Der Antrag auf Beiladung wird abgelehnt.
II.Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 29. März 2019, Az. Z3-3-3194-1-07-03/19, wird zurückgewiesen.
III.Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin.
IV.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.
I.
I. II. III.
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