Die Beklagten beauftragten den Kläger durch Vertrag vom 27. März 1980 mit Zimmererarbeiten im Rahmen der Sanierung und des Ausbaus von zwei nebeneinander liegenden Hausgrundstücken in O.. Dem Auftrag lagen von den Beklagten erstellte Allgemeine und Zusätzliche Vertragsbedingungen (Vertragsbedingungen) zugrunde, in denen es u.a. heißt:
"1. Vertragsbestandteile sind 1.1 bis 1.51.
1.5 Die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961".
1.29 Schlußrechnungen sind einschließlich der vom Unternehmer anzufertigenden, prüfbaren Abrechnungszeichnungen und Aufmaßen einzureichen."
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