OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.04.2009
I-5 U 142/09
Normen:
VOB/B § 12 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 102/06

Fälligkeit der Vergütung für erbrachte Werkleistungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen I-5 U 142/09

DRsp Nr. 2010/15291

Fälligkeit der Vergütung für erbrachte Werkleistungen

1. Auf die fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 Abs. 1, 2 VOB/B kann nicht zurückgegriffen werden, wenn die Parteien eine förmliche Abnahme vereinbart haben. 2. Die fehlende Abnahme hindert die Fälligkeit der Werklohnforderung nicht, wenn die erbrachte Werkleistung im Wesentlichen mängelfrei und damit abnahmereif ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.07.2008 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen – Vorsitzender - des Landgerichts Düsseldorf

41 O 102/06 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.436,80 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins

- auf 21.840,00 € für die Zeit vom 28.02.2006 bis zum 06.04.2006

- auf 2.184,00 € ab 07.04.2008

- auf 34.320,00 € seit dem 10.03.2006 und

- auf 2.068,74 € seit dem 03.05.2006.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 3.120,00 € Zug um Zug gegen Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft zu zahlen.

3. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.