Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.07.2008 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen – Vorsitzender - des Landgerichts Düsseldorf
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.436,80 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins
- auf 21.840,00 € für die Zeit vom 28.02.2006 bis zum 06.04.2006
- auf 2.184,00 € ab 07.04.2008
- auf 34.320,00 € seit dem 10.03.2006 und
- auf 2.068,74 € seit dem 03.05.2006.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 3.120,00 € Zug um Zug gegen Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft zu zahlen.
3. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
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