OLG Naumburg - Beschluss vom 25.03.2010
1 U 108/09
Normen:
HOAI § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2010, 1611
NJW-RR 2010, 1180
NZBau 2010, 448
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 638/06

Fälligkeit des Architektenhonorars; Berufung auf fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung nach Durchführung der Rechnungsprüfung; Eintritt des Verzuges bei Nichtzahlung aus unzutreffenden rechtlichen Gründen

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 1 U 108/09

DRsp Nr. 2010/7541

Fälligkeit des Architektenhonorars; Berufung auf fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung nach Durchführung der Rechnungsprüfung; Eintritt des Verzuges bei Nichtzahlung aus unzutreffenden rechtlichen Gründen

1. Architektenhonorar wird mit Übergabe einer prüffähigen Schlussrechnung fällig. Da § 15 Abs. 1 HOAI die Fälligkeit an die Übergabe einer prüffähigen Schlussrechnung anknüpft, kann auch nur diese bei einer Honorarklage nach Legung einer Schlussrechnung den Streitgegenstand bilden. 2. Das Kriterium der Prüffähigkeit ist kein Selbstzweck. Hat der Auftraggeber die Rechnungen geprüft und damit zum Ausdruck gebracht, dass ihm dies möglich war, kann er sich anschließend nicht auf den Einwand mangelnder Prüffähigkeit stützen. 3. Zahlt der Schuldner auf eine mit Übergabe fällig gewordene Schlussrechnung nicht, gerät er unter den Voraussetzungen von § 286 Abs. 3 S. 1 BGB in Verzug. Das Vertretenmüssen im Sinne von § 286 Abs. 4 BGB ist keine Verzugsvoraussetzung, sondern ihr Fehlen ein Einwendungstatbestand, für den den Schuldner die Beweislast trifft. Dabei stellt es insbesondere keinen Entschuldigungsgrund dar, die Zahlung im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsansicht zu verweigern, die im Prozess dann nicht bestätigt wird.