BGH - Beschluss vom 15.04.2010
IX ZR 35/08
Normen:
VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 333/05
OLG Brandenburg, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 95/07

Fälligkeit einer Schlussrechnung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B)

BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - Aktenzeichen IX ZR 35/08

DRsp Nr. 2010/7726

Fälligkeit einer Schlussrechnung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.799 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1.

Nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B wird eine Schlussrechnung bereits vor Ablauf von zwei Monaten fällig, wenn Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen und dem Auftragnehmer mitgeteilt werden (BGHZ 83, 382, 384). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Schuldnerin in dem Schreiben vom 4. September 2003 die Rechnung der Beklagten anerkannt. Diese war damit fällig.

2.