Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Düsseldorf - Rechtspfleger - vom 13. Juli 2019 wird aufgehoben.
I.
Der Beteiligte zu 1 ist als Eigentümer des vorgenannten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Bei dem Grundbesitz handelt es sich um Wohnungseigentum, das zur Wohnungseigentümergemeinschaft A... B... in C... gehört. Einzige Miteigentümerin ist D....
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