VGH Bayern - Urteil vom 25.10.2010
1 N 08.1473
Normen:
BauNVO § 19 Abs. 4 S. 1, 2; BauNVO § 23 Abs. 5; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Fehlerfolge einer unzureichenden Abstimmung zwischen den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und denen zur zulässigen Grundfläche; Rechtfertigung einer Einschränkung des Eigentumsrechts durch das Ziel der Bewahrung einer weitgehend unveränderten Werkssiedlung aus den Dreißigerjahren und Vierzigerjahren des letzten Jahrhunderts; Städtebauliche Rechtfertigung einer Festsetzung trotz einer unzureichenden Abstimmung von ineinandergreifenden Festsetzungen

VGH Bayern, Urteil vom 25.10.2010 - Aktenzeichen 1 N 08.1473

DRsp Nr. 2010/22044

Fehlerfolge einer unzureichenden Abstimmung zwischen den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und denen zur zulässigen Grundfläche; Rechtfertigung einer Einschränkung des Eigentumsrechts durch das Ziel der Bewahrung einer weitgehend unveränderten Werkssiedlung aus den Dreißigerjahren und Vierzigerjahren des letzten Jahrhunderts; Städtebauliche Rechtfertigung einer Festsetzung trotz einer unzureichenden Abstimmung von ineinandergreifenden Festsetzungen

Zur Fehlerfolge einer unzureichenden Abstimmung zwischen den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und denen zur zulässigen Grundfläche.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan "W************" der Gemeinde O********* einschließlich der Erhaltungssatzung für dieses Gebiet in der am 24. März 2010 öffentlich bekannt gemachten Fassung ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 19 Abs. 4 S. 1, 2; BauNVO § 23 Abs. 5; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand