BVerwG - Beschluss vom 26.05.2021
4 BN 49.20
Normen:
ROG § 3 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ZfBR 2021, 764
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 11567/18

Festlegung der Berechnungsparameter eines bei der Flächennutzungsplanung zu beachtenden Schwellenwerts

BVerwG, Beschluss vom 26.05.2021 - Aktenzeichen 4 BN 49.20

DRsp Nr. 2021/11544

Festlegung der Berechnungsparameter eines bei der Flächennutzungsplanung zu beachtenden Schwellenwerts

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2020 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

ROG § 3 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.