Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2020 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Die auf §
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
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