OVG Bremen - Beschluss vom 22.11.2022
2 S 63/22
Normen:
AufenthG § 15a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 02.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 11/22

Festsetzung des Streitwerts bei der Anfechtung einer Anordnung zur Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer in Aufnahmeeinrichtungen

OVG Bremen, Beschluss vom 22.11.2022 - Aktenzeichen 2 S 63/22

DRsp Nr. 2022/17207

Festsetzung des Streitwerts bei der Anfechtung einer Anordnung zur Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer in Aufnahmeeinrichtungen

Der Streitwert für die Anfechtung einer Verteilungsanordnung nach § 15a Abs 4 Satz 1 AufenthG beträgt in Hauptsacheverfahren 2.500 Euro.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 2. März 2022 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

AufenthG § 15a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin begehren die Festsetzung eines höheren Streitwerts in einem über die Verteilung der Klägerin nach § 15a AufenthG geführten Klageverfahren.

Über die Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 2 Satz 7 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat, nachdem ihm der Einzelrichter mit Beschluss vom 14.11.2022 das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung übertragen hat.