VGH Bayern - Beschluss vom 04.03.2019
22 C 19.455
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RO 5 K 16.1224

Festsetzung des Streitwerts bei einer Klage gegen das Nichtbestehen einer Fortbildungsprüfung; Maßgeblichkeit des Auffangwerts für die Streitwertfestsetzung

VGH Bayern, Beschluss vom 04.03.2019 - Aktenzeichen 22 C 19.455

DRsp Nr. 2019/4834

Festsetzung des Streitwerts bei einer Klage gegen das Nichtbestehen einer Fortbildungsprüfung; Maßgeblichkeit des Auffangwerts für die Streitwertfestsetzung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Durch Urteil vom 29. November 2018 wies das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin ab, mit der sie sich gegen das Nichtbestehen der von der Beklagten durchgeführten Fortbildungsprüfung zur geprüften Bilanzbuchhalterin wandte. Durch Beschluss vom gleichen Tag setzte das Verwaltungsgericht den Streitwert des Klageverfahrens auf 5.000 € fest.

Am 20. Februar 2019 legten die Bevollmächtigten der Klägerin gegen diesen Beschluss Beschwerde mit dem Antrag ein,

den Streitwert auf 31.200 € festzusetzen.