VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.06.2019
3 S 1471/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3418/17

Festsetzung des Streitwerts bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine doppelseitige beleuchtete Plakatanschlagtafel

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2019 - Aktenzeichen 3 S 1471/19

DRsp Nr. 2019/11192

Festsetzung des Streitwerts bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine doppelseitige beleuchtete Plakatanschlagtafel

Zur Festsetzung des Streitwerts bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine doppelseitige beleuchtete Plakatanschlagtafel.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2019 - 10 K 3418/17 - geändert. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin beantragte am 19.9.2016 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer doppelseitigen beleuchteten Plakatanschlagtafel mit einer Größe von 3,70 m x 2,66 m und einer Gesamthöhe inklusive "Monofuß" von 5,30 m. Das Landratsamt Rastatt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20.3.2017 mit der Begründung ab, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Auf die daraufhin erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beklagten mit Urteil vom 10.5.2019, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen und erlegte der Beklagte die Kosten des Verfahrens auf.