FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.09.2019
3 K 3150/18
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 S. 1, 2; GKG § 52 Abs. 4 Nr. 1;

Festsetzung des Streitwerts beim Vorliegen sowohl absehbarer Auswirkungen für die Folgejahre als auch des Mindeststreitwerts; Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 3 K 3150/18

DRsp Nr. 2020/1149

Festsetzung des Streitwerts beim Vorliegen sowohl absehbarer Auswirkungen für die Folgejahre als auch des Mindeststreitwerts; Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

Tenor

Der Streitwert wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3 S. 1, 2; GKG § 52 Abs. 4 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Streitwert beim Vorliegen sowohl absehbarer Auswirkungen für die Folgejahre (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG) als auch des Mindeststreitwerts (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG), insbesondere um die Interpretation des Beschlusses des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24.07.2018 VI S 12/17 in diesem Zusammenhang.

Verfahrensgegenstand war die Einkommensteuer der Jahre 2012 bis 2016, dort jeweils die Frage, ob die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abziehbar sind. Das beklagte Finanzamt half im Klageverfahren ab und hat gemäß Kostenbeschluss die Kosten zu tragen. Die steuerlichen Auswirkungen ergeben sich wie folgt:

2012 27 €
2013 108 €
2014 464 €
2015 56 €
2016 33 €

Summe 688 €

Durchschnitt 137,60 €, gerundet 138 €