VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.12.2020
4 S 3694/20
Normen:
Streitwertkatalog Nr. 10.2; GKG § 52;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 232
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4513/19

Festsetzung des Streitwerts für ein Verfahren zur Verlängerung einer Probezeit entsprechend der Empfehlung in Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2020 - Aktenzeichen 4 S 3694/20

DRsp Nr. 2021/1378

Festsetzung des Streitwerts für ein Verfahren zur Verlängerung einer Probezeit entsprechend der Empfehlung in Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs

Den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 kommt zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu. Für Klagen, die eine Verlängerung der Probezeit zum Gegenstand haben, setzt der Senat den Streitwert deshalb entsprechend der Empfehlung in Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 GKG fest (Aufgabe der früheren Rspr., zuletzt Beschluss vom 21.01.2016 - 4 S 1082/14 -). § 52 Abs. 2 GKG findet keine Anwendung (a.A. BVerwG, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 KSt 2.17 -).

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. September 2020 - 13 K 4513/19 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 8.792,40 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

Streitwertkatalog Nr. 10.2; GKG § 52;

Gründe