VGH Bayern - Beschluss vom 08.01.2019
8 C 18.456
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 66; GKG § 68; WHG § 76 Abs. 3; BayWG Art. 47 Abs. 4; BauGB § 14;
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 17.5690

Festsetzung des Streitwerts für eine Gemeindeklage gegen eine Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung eines Überschwemmungsgebiets

VGH Bayern, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 8 C 18.456

DRsp Nr. 2019/3416

Festsetzung des Streitwerts für eine Gemeindeklage gegen eine Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung eines Überschwemmungsgebiets

Tenor

I.

Die Streitwertfestsetzung in Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 15. Januar 2018 wird geändert.

Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 66; GKG § 68; WHG § 76 Abs. 3; BayWG Art. 47 Abs. 4; BauGB § 14;

Gründe

I.

Der Kläger, eine Marktgemeinde, wandte sich mit seiner Klage gegen die Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung eines Überschwemmungsgebiets, von dem auch sein Gemeindegebiet erfasst wurde. Mit Beschluss vom 15. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht München aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten das Verfahren eingestellt und den Streitwert auf 15.000 € festgesetzt.

Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Er ist der Auffassung, der Streitwert müsse auf 60.000 € festgesetzt werden, weil es um die Klage einer Gemeinde gehe und hierfür in Nr. 2.3, 9.8.3, 11.3, 19.3 und 34.3 des Streitwertkatalogs jeweils ein Betrag von 60.000 € angesetzt sei.