OVG Bremen - Beschluss vom 19.12.2017
2 S 212/17
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1315/16

Festsetzung des Streitwerts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

OVG Bremen, Beschluss vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 2 S 212/17

DRsp Nr. 2019/12601

Festsetzung des Streitwerts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwert unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - Berichterstatter der 5. Kammer - vom 17. Juli 2017 auf 10.633,83 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde, nachdem ihm das Verfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG durch die Einzelrichterin übertragen worden ist.

Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG berechtigt, aus eigenem Recht Beschwerde einzulegen.