OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.08.2022
8 E 561/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 01.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 1084/22

Festsetzung des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bzgl. Fahrtenbuchauflagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2022 - Aktenzeichen 8 E 561/22

DRsp Nr. 2022/12425

Festsetzung des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bzgl. Fahrtenbuchauflagen

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Fahrtenbuchauflagen ist regelmäßig die Hälfte des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Betrags (400,- Euro für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage) anzusetzen (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. August 2022 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. August 2022 entscheidet die Berichterstatterin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG als Einzelrichterin.