VGH Bayern - Beschluss vom 12.12.2019
21 C 19.2144
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 09.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 16 S 17.1881

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 21 C 19.2144

DRsp Nr. 2020/2987

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Klägerbevollmächtigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Bevollmächtigte des Klägers wendet sich gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts auf 5.500,00 Euro.

Dem Antragsteller wurden durch das Landratsamt . die Waffenbesitzkarten Nr. 1* ., Nr. 6* . und Nr. 5* . erteilt, in die insgesamt neun Langwaffen eingetragen sind.

Mit Bescheid vom 24. August 2017 lehnte das Landratsamt den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seines Jagdscheins Nr. 197/99 ab (Nr. 1), widerrief die für den Antragsteller ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. 1* ., Nr. 6* . und Nr. 5* . eingetragenen Waffen (Nr. 2), erließ dazugehörige Nebenentscheidungen (Nrn. 2, 3, 4) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nebenentscheidungen an (Nr. 5).

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 7. September Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte gleichzeitig Eilrechtsschutz.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2018 ab und setzte dabei den Streitwert auf 5.500,00 EUR fest.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat gegen die Streitwertfestsetzung am 8. Juni 2018 im eigenen Namen Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.

II.