VGH Bayern - Beschluss vom 05.12.2019
15 C 19.2149
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 568
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 14.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 18.1484

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. baurechtlichen Nachbarklage gegen die Baugenehmigung von Einzelbauvorhaben

VGH Bayern, Beschluss vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 15 C 19.2149

DRsp Nr. 2020/1200

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. baurechtlichen Nachbarklage gegen die Baugenehmigung von Einzelbauvorhaben

Tenor

In Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Oktober 2019 wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wandte sich als Nachbarin mit ihrer beim Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 9. August 2018 (zuletzt in der Fassung des Tekturbescheids vom 19. März 2019), mit dem der (erstinstanzlich anwaltlich vertretenen) Beigeladenen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben "Errichtung von drei Reihenhäusern mit Carports" erteilt wurde. Zur Begründung ihrer Klage führte die Klägerin schriftsätzlich aus, das streitgegenständliche Vorhaben widerspreche seinem Umfang nach der Eigenart des Baugebiets und verstoße zu ihren Lasten gegen das drittschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Zudem komme es im Fall der Nutzung der geplanten Kfz-Stellplätze des Vorhabens zu Beeinträchtigungen ihres angrenzenden Grundstücks sowie eines zu ihren Gunsten bestehenden Geh- und Fahrtrechts.