BVerwG - Beschluss vom 10.12.2020
3 KSt 3.20 (3 KSt 2.20)
Normen:
GKG § 3 Abs. 2;

Festsetzung einer Gebühr mit der Verwerfung der Beschwerde

BVerwG, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 3 KSt 3.20 (3 KSt 2.20)

DRsp Nr. 2021/1250

Festsetzung einer Gebühr mit der Verwerfung der Beschwerde

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 8. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2;

Gründe

Das am 13. Juli 2020 per Fax eingegangene Schreiben des Klägers, mit dem er sich gegen die Kostenrechnung vom 8. Juli 2020 wendet, ist als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG gegen diese Kostenrechnung zu werten, mit der vom Kläger Gerichtskosten in Höhe von 60 € erhoben werden.

Die Erinnerung, über die der Senat nach der senatsinternen Geschäftsverteilung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 Rn. 2), bleibt ohne Erfolg.

Die angegriffene Kostenrechnung ist im Verfahren 3 KSt 2.20 ergangen, in dem der Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2020 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2020 - 3 KSt 1.20 [ECLI: DE: BVerwG: 2020: 040520B3KSt1.20.0] - als unzulässig verworfen hat.

Die per Fax übermittelte Erinnerung war nicht unterzeichnet. Ob das dem Schriftformerfordernis gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) genügt, kann dahinstehen. Jedenfalls erweist sich die Erinnerung als unbegründet.