OLG Naumburg - Beschluss vom 30.09.2022
12 W 24/22
Normen:
GKG § 38;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 359
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 60/21

Festsetzung einer Verzögerungsgebühr wegen unterbliebener Erklärung zu einer Entscheidung durch die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.09.2022 - Aktenzeichen 12 W 24/22

DRsp Nr. 2023/1938

Festsetzung einer Verzögerungsgebühr wegen unterbliebener Erklärung zu einer Entscheidung durch die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen

Zu den Anforderungen an eine Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG.

Die Festsetzung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG rechtfertigt sich jedenfalls dann nicht daraus, dass eine Partei sich trotz Aufforderung zu einer Entscheidung durch die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen anstelle der vollständigen Kammer nicht erklärt hat, wenn es prozesspraktisch vertretbar erscheint, zunächst die Beschwerdeentscheidung über die Ablehnung einer Verweisung an die allgemeine Zivilkammer abzuwarten.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle vom 14. April 2022 aufgehoben.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 38;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde vom 04.05.2022 gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr.

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Auskunft und Zahlung einer Provision für die Vermittlung und den Verkauf medizinischer Produkte, insbesondere auch Atemmasken.