VGH Bayern - Urteil vom 02.06.2022
1 N 19.144
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 35;

Festsetzung eines Sondergebiets für Hotelbetriebe und Anlagen für gesundheitliche Zwecke; Aufstellen der Bauleitpläne durch die Gemeinde bei Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung

VGH Bayern, Urteil vom 02.06.2022 - Aktenzeichen 1 N 19.144

DRsp Nr. 2022/10712

Festsetzung eines Sondergebiets für "Hotelbetriebe und Anlagen für gesundheitliche Zwecke"; Aufstellen der Bauleitpläne durch die Gemeinde bei Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung

Handelt es sich bei einem erheblichen Teil des Plangebiets eines einfachen Bebauungsplans (§ 30 Abs. 3 BauGB), der nur die Art der baulichen Nutzung regelt, um Außenbereich, ist der Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB. Denn das Planungsziel, Baurecht für die vorgesehenen Nutzungen zu schaffen, kann mit dem einfachen Bebauungsplan nicht erreicht werden.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan "SO Bäderviertel Mitte" vom 30. Januar 2018, bekannt gemacht am 31. Januar 2018, ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 35;

Tatbestand

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten einfachen Bebauungsplan "SO Bäderviertel Mitte", den die Antragsgegnerin am 30. Januar 2018 als Satzung beschlossen und am 31. Januar 2018 bekannt gemacht hat.