OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.05.2022
8 C 10646/21.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauNVO § 6a Abs. 1 S. 1; ROG § 3 Abs. 1 Nr. 1-3; GG Art. 14 Abs. 1;

Festsetzung eines urbanen Gebiets für einen ursprünglich als Binnenhafengelände genutzten Bereich in einem Bebauungsplan (hier: Luitpoldhafen Süd); Gebot der gerechten Abwägung der planbetroffenen Belange

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2022 - Aktenzeichen 8 C 10646/21.OVG

DRsp Nr. 2022/11194

Festsetzung eines urbanen Gebiets für einen ursprünglich als Binnenhafengelände genutzten Bereich in einem Bebauungsplan (hier: Luitpoldhafen Süd); Gebot der gerechten Abwägung der planbetroffenen Belange

Zur Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, der ein urbanes Gebiet für einen ursprünglich als Binnenhafengelände genutzten Bereich festsetzt.

Tenor

Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauNVO § 6a Abs. 1 S. 1; ROG § 3 Abs. 1 Nr. 1-3; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem im Bereich des Luitpoldhafens ein mehrfach untergliedertes urbanes Gebiet festgesetzt wurde.