OVG Sachsen - Urteil vom 05.12.2013
1 C 23/11
Normen:
BauNVO § 23 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 14 Abs. 2; SächsWaldG § 2 Abs. 3;

Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; Rechtfertigung des vollständigen Entzugs der Bebaubarkeit eines dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzurechnenden Grundstücks

OVG Sachsen, Urteil vom 05.12.2013 - Aktenzeichen 1 C 23/11

DRsp Nr. 2014/16075

Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; Rechtfertigung des vollständigen Entzugs der Bebaubarkeit eines dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzurechnenden Grundstücks

1. Für Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und für die dort keine Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche getroffen werden, gilt der Grundsatz, dass ihre Bebaubarkeit durch den Bebauungsplan ausgeschlossen ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. September 2009 - 1 D 15/17 -, [...]).2. Eine Festsetzung eines Bebauungsplans, die einen faktisch bestehenden Zustand bekräftigt, stellt eine Regelung und damit eine Änderung der Rechtslage dar.3. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt vor, wenn der Satzungsgeber sich bei der Abwägung des öffentlichen Belangs "Walderhalt" darauf beschränkt, diesen generell als positiv zu bewerten, ohne die konkrete Situation auf den betroffenen Grundstücken und die Stellungnahme der zuständigen Forstbehörde zur Ausgleichbarkeit des Waldverlusts (Ersatzaufforstung) zu berücksichtigen.