OVG Sachsen - Urteil vom 05.12.2013
1 C 1/12
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 30 Abs. 3; BauNVO § 23 Abs. 3; SächsGemO § 39 Abs. 6 S. 2; SächsWaldG § 2 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2015, 234

Feststellung der Zustimmung zu einem gemeindlichen Satzungsbeschluss; Verstoß gegen das Abwägungsgebot des Satzungsgebers bei einem Bebauungsplan

OVG Sachsen, Urteil vom 05.12.2013 - Aktenzeichen 1 C 1/12

DRsp Nr. 2014/16074

Feststellung der Zustimmung zu einem gemeindlichen Satzungsbeschluss; Verstoß gegen das Abwägungsgebot des Satzungsgebers bei einem Bebauungsplan

1. Die Zustimmung zu einem gemeindlichen Satzungsbeschluss kann auch dadurch festgestellt werden, dass die Ja-Stimmen nicht durch gesonderte Abstimmung, sondern durch Subtraktion der Zahl der Nein-Stimmen und der Enthaltungen von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Ratsmitglieder erfolgt (sog. Subtraktionsmethode). § 39 Abs. 6 Satz 2 SächsGemO enthält keine Vorgaben darüber, wie die Stimmenmehrheit im Einzelnen festzustellen ist. Die Vorschrift verlangt nicht die exakte Bestimmung des Abstimmungsergebnisses, sondern die zuverlässige Bestimmung der Mehrheit.2. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt vor, wenn der Satzungsgeber im Hinblick auf den privaten Belang des Eigentums davon ausgeht, dass der durch die Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgte Ausschluss der Bebaubarkeit für ein dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzurechnendes Grundstücke "erst einmal" keine Auswirkungen habe, weil es mit einem bestandsgeschützten Gebäude bebaut sei.

Tenor

Der Bebauungsplan "Villen- und Siedlungsraum R..." der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2011 wird hinsichtlich aller das Grundstück K...weg in M... (Flurstücke Nrn. F1... und F2... der Gemarkung O...) betreffenden Festsetzungen für unwirksam erklärt.