BVerwG - Beschluss vom 06.09.2017
4 BN 20.17
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; VwGO § 137 Abs. 1; BImSchG § 50 S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 1049/14

Flächenzuordnung in der bauleitplanerischen Abwägung; Zuordnung von für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen; Antragsbefugnis für eine prinzipale Normenkontrolle eines Flächennutzungsplans

BVerwG, Beschluss vom 06.09.2017 - Aktenzeichen 4 BN 20.17

DRsp Nr. 2017/14477

Flächenzuordnung in der bauleitplanerischen Abwägung; Zuordnung von für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen; Antragsbefugnis für eine prinzipale Normenkontrolle eines Flächennutzungsplans

1. § 50 S. 1 BImSchG ist als Vorgabe für die Flächenzuordnung in der bauleitplanerischen Abwägung (nach § 1 Abs. 7 BauGB) verortet.2. Geht es um die Frage der Antragsbefugnis wegen der Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Anwendung der angegriffenen Norm, ist der Weg zur Normenkontrolle nur eröffnet, wenn der Antragsteller ein subjektives Recht darauf geltend machen kann, dass sein "negatives Betroffensein" als privater Belang bereits auf der Planungsebene zu berücksichtigen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; VwGO § 137 Abs. 1; BImSchG § 50 S. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.