OVG Niedersachsen - Urteil vom 21.04.2009
8 LA 11/09
Normen:
BGB § 677; GVFG; HOAI; NNVG;
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 264/06

Förderung eines Bahnbetriebswerkes nach dem GVFG: Auftrag; Auftrag, funktionaler; Ausführungsplanung; Bahnbetriebswerk; Beliehene; GVFG; GVFG-Mittel; Generalunternehmer; Geschäftsführung ohne Auftrag; Landesnahverkehrsgesellschaft; Personennahverkehr, öffentlicher; Schienenpersonennahverkehr; Subvention; Zuwendung

OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 8 LA 11/09

DRsp Nr. 2009/11198

Förderung eines Bahnbetriebswerkes nach dem GVFG: Auftrag; Auftrag, funktionaler; Ausführungsplanung; Bahnbetriebswerk; Beliehene; GVFG; GVFG-Mittel; Generalunternehmer; Geschäftsführung ohne Auftrag; Landesnahverkehrsgesellschaft; Personennahverkehr, öffentlicher; Schienenpersonennahverkehr; Subvention; Zuwendung

1. Kosten der sog, Ausführungsplanung sind in Niedersachsen aus Mitteln des GVFG grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Dies gilt auch, wenn diese Kosten dem Auftraggeber bei einer sog. funktionalen Vergabe nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. 2. Dem Privaten, der geltend macht, für einen Hoheitsträger ohne vorherige Abstimmung eine Ermessensleistung erbracht zu haben, steht aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu.

Normenkette:

BGB § 677; GVFG; HOAI; NNVG;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil aus den dargelegten Gründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen noch der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.