Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26.11.2018, Aktenzeichen
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg und vorliegender Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.762,11 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten um ausstehende Zahlungen aus einem Projektvertrag sowie über die Räumung von Werkhallen.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Augsburg Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
1. 2.
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