OLG München - Beschluss vom 08.04.2019
27 U 4744/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 034 O 2413/17

Folgeentscheidung zu OLG München 27 U 4744/18 v. 01.03.2019

OLG München, Beschluss vom 08.04.2019 - Aktenzeichen 27 U 4744/18

DRsp Nr. 2020/47

Folgeentscheidung zu OLG München 27 U 4744/18 v. 01.03.2019

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26.11.2018, Aktenzeichen 034 O 2413/17, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg und vorliegender Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.762,11 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um ausstehende Zahlungen aus einem Projektvertrag sowie über die Räumung von Werkhallen.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Augsburg Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

1. 2.