Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage in Höhe eines Betrags von 12.001,34 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten einen weiteren Betrag von 8.510,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2006 zu zahlen.
Wegen eines weiteren Betrags von 3.490,53 € nebst Zinsen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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