OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.09.2019
I-10 W 102/19
Normen:
JVEG § 8a Abs. 2 S. 2; JVEG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 358/15

Folgen eines fehlenden Hinweises des Sachverständigen auf eine Überschreitung des AuslagenvorschussesBegrenzung der Vergütung auf den Vorschuss

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen I-10 W 102/19

DRsp Nr. 2020/2886

Folgen eines fehlenden Hinweises des Sachverständigen auf eine Überschreitung des Auslagenvorschusses Begrenzung der Vergütung auf den Vorschuss

1. Überschreitet die vom Sachverständigen begehrte Vergütung den Auslagenvorschuss um mehr als 20 % und hat der Sachverständige auf die Überschreitung nicht rechtzeitig hingewiesen, so ist die Vergütung mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen.2. Für die vergütungsrelevante Berücksichtigung einer Sachverständigenleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 S. 2 JVEG durch das Gericht reicht es im selbständigen Beweisverfahren aus, dass das Gericht in dem angefochtenen Beschluss ausführt, das Gutachten inhaltlich für nachvollziehbar zu halten und zur Unverwertbarkeit führende Mängel nicht erkennen zu können.

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse und des Kostenschuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - vom 17. Juni 2019 abgeändert.

Die Vergütung des Sachverständigen D. wird auf insgesamt 2.500 € festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag des Sachverständigen wird zurückgewiesen.