Auf die Beschwerde der Landeskasse und des Kostenschuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - vom 17. Juni 2019 abgeändert.
Die Vergütung des Sachverständigen D. wird auf insgesamt 2.500 € festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag des Sachverständigen wird zurückgewiesen.
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