OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.11.2022
7 D 269/20.NE
Normen:
BauGB § 10;

Formaler Mangel eines Bebauungsplans infolge Nichbeachtung von Vorgaben für die Ausfertigung eines aus mehreren Blättern bestehenden Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.11.2022 - Aktenzeichen 7 D 269/20.NE

DRsp Nr. 2022/16573

Formaler Mangel eines Bebauungsplans infolge Nichbeachtung von Vorgaben für die Ausfertigung eines aus mehreren Blättern bestehenden Bebauungsplans

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 981 - H.------straße /C. Gasse - der Stadt B. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 10;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 981 - H.------straße /C. Gasse - der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans liegenden Grundstücks Gemarkung C1. , Flur 1, Flurstück 3151 (H.------straße 26, 52068 B. ). Auf dem Grundstück befindet sich ein Gebäudekomplex, in dem unter anderem zwei Tanzschulen sowie eine Kampfsportschule untergebracht sind.