OLG Köln - Beschluss vom 10.11.2016
19 U 86/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 309 Nr 8 Buchst. b ff.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 101/15

Formularmäßige Vereinbarung der Abkürzung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen betreffend eine an die individuellen Bedürfnisse des Auftraggebers angepasste Software

OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2016 - Aktenzeichen 19 U 86/16

DRsp Nr. 2017/4188

Formularmäßige Vereinbarung der Abkürzung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen betreffend eine an die individuellen Bedürfnisse des Auftraggebers angepasste Software

Die Werk-(Lieferungs-)Verträge betreffende Regelung in § 309 Nr. 8b ff. BGB ist gem. § 310 Abs. 1 S. 2 BGB i.S. mit § 307 AGB bei einer AGB-Verwendung gegenüber Unternehmern entsprechend anwendbar, wenn die Vertragsklausel zu einer unangemessenen Benachteiligung führt. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist jedoch im Rahmen der Verpflichtung zur Erstellung einer an die individuellen Bedürfnisse des Verwenders angepassten Software bei einer Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Abnahme des Werks und Kenntnis des Mangels gem. § 634a Nr. 3 BGB auf eine Frist von 12 Monaten ab Übergabe zu verneinen. Denn innerhalb der vorgegebenen Frist werden regelmäßig Mängel der Software erkannt und gerügt werden können.

Tenor

Der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird gemäß §§ 88 Abs. 1 80 ZPO aufgegeben, binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses ihre Vollmacht nachzuweisen.

Der Senat weist darauf hin, dass er nach Vollmachtsnachweis beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.5.2016 (23 O 101/15) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.