Der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird gemäß §§ 88 Abs. 1 80 ZPO aufgegeben, binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses ihre Vollmacht nachzuweisen.
Der Senat weist darauf hin, dass er nach Vollmachtsnachweis beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.5.2016 (
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