OLG Köln - Urteil vom 28.07.2016
7 U 179/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 202 Abs. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZBau 2017, 82
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 310/14

Formularmäßige Vereinbarung einer Gewährleistungsfrist von 123 Monaten für die Dichtigkeit einer Fassade

OLG Köln, Urteil vom 28.07.2016 - Aktenzeichen 7 U 179/15

DRsp Nr. 2016/14854

Formularmäßige Vereinbarung einer Gewährleistungsfrist von 123 Monaten für die Dichtigkeit einer Fassade

Die Vereinbarung einer Gewährleistungsfrist von 123 Monaten "auf die Dichtigkeit der Fassade" verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, da bei einer Glasfassade erfahrungsgemäß häufig vorkommende Planungs- und Ausführungsmängel oft erst nach der regelmäßigen 5-jährigen Gewährleistungsfrist auftreten.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.10.2015 (18 O 310/14) mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsstreits - an das Landgericht zurückverwiesen.

2.

Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 202 Abs. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. 2.