Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Aachen vom 22.03.2016 - 12 O 395/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klägerin macht ausstehenden Werklohn für Reinigungsarbeiten in öffentlichen Gebäuden der Beklagten geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die prozessual bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage im erkannten Umfang zugesprochen.
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