OLG Köln - Urteil vom 24.11.2016
7 U 77/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 640; BGB § 646; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 309 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 395/15

Formularmäßige Vereinbarung eines Minderungsrechts ohne Möglichkeit der Nachbesserung in einem Vertrag über Gebäudereinigungsdienstleistungen

OLG Köln, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 7 U 77/16

DRsp Nr. 2017/4817

Formularmäßige Vereinbarung eines Minderungsrechts ohne Möglichkeit der Nachbesserung in einem Vertrag über Gebäudereinigungsdienstleistungen

Es stellt sich als unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers i.S. von § 307 Abs. 1 BGB dar, wenn dem Auftraggeber von Gebäudereinigungsdienstleistungen ohne ein entsprechendes Mängelbeseitigungs-Aufforderungsverlangen ein pauschales Minderungsrecht zugebilligt wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Aachen vom 22.03.2016 - 12 O 395/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 640; BGB § 646; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 309 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin macht ausstehenden Werklohn für Reinigungsarbeiten in öffentlichen Gebäuden der Beklagten geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die prozessual bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage im erkannten Umfang zugesprochen.