Die Beklagte betreibt ein Versandhandels- und Kaufhausunternehmen. Bei Kaufverträgen gegenüber Letztverbrauchern verwendet sie sog. "Garantie-Urkunden", auf deren Vorderseite neben der Bezeichnung des Artikels die Dauer der jeweils eingeräumten Garantiezeit eingesetzt wird und deren Rückseite (auszugsweise) die folgenden vorgedruckten Garantiebedingungen enthält:
"Die Garantie beginnt mit dem Tag der Warenlieferung ... . Eine Garantieleistung verlängert die Garantiezeit nicht. In der Garantiezeit beseitigen wir jeden Produktionsfehler am Gerät, der nachweisbar auf Material- oder Herstellungsfehlern beruht, oder liefern einen Ersatzartikel.
Die erforderlichen Ersatzteile und die anfallende Arbeitszeit werden nicht berechnet ... . Bei Garantiezeiten, die über 6 Monate hinausgehen, berechnen wir im Garantiefall ab dem 7. Monat eine anteilige Fahrkostenpauschale von DM 9,50 oder die anfallenden Portokosten ... ."
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