BGH - Urteil vom 10.12.1980
VIII ZR 295/79
Normen:
AGBG § 11 Nr. 10 ;
Fundstellen:
BGHZ 79, 117
NJW 1981, 867
ZfBR 1987, 115
Vorinstanzen:
LG Berlin (Sprungrevision),

Formularmäßige Vereinbarung eines Nachbesserungsrechts

BGH, Urteil vom 10.12.1980 - Aktenzeichen VIII ZR 295/79

DRsp Nr. 1995/4686

Formularmäßige Vereinbarung eines Nachbesserungsrechts

»Zur Frage, welche Anforderungen an eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel zu stellen sind, durch die der Verkäufer dem Käufer über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinaus einen Anspruch auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung einräumt.«

Normenkette:

AGBG § 11 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt ein Versandhandels- und Kaufhausunternehmen. Bei Kaufverträgen gegenüber Letztverbrauchern verwendet sie sog. "Garantie-Urkunden", auf deren Vorderseite neben der Bezeichnung des Artikels die Dauer der jeweils eingeräumten Garantiezeit eingesetzt wird und deren Rückseite (auszugsweise) die folgenden vorgedruckten Garantiebedingungen enthält:

"Die Garantie beginnt mit dem Tag der Warenlieferung ... . Eine Garantieleistung verlängert die Garantiezeit nicht. In der Garantiezeit beseitigen wir jeden Produktionsfehler am Gerät, der nachweisbar auf Material- oder Herstellungsfehlern beruht, oder liefern einen Ersatzartikel.

Die erforderlichen Ersatzteile und die anfallende Arbeitszeit werden nicht berechnet ... . Bei Garantiezeiten, die über 6 Monate hinausgehen, berechnen wir im Garantiefall ab dem 7. Monat eine anteilige Fahrkostenpauschale von DM 9,50 oder die anfallenden Portokosten ... ."