BGH - Beschluss vom 01.12.2020
II ZB 19/19
Normen:
GKG § 51a Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AG 2021, 591
NZG 2021, 562
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 12.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Kap 1/16

Frist zur Einlegung der Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung i.R.d. Musterverfahrens

BGH, Beschluss vom 01.12.2020 - Aktenzeichen II ZB 19/19

DRsp Nr. 2021/922

Frist zur Einlegung der Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung i.R.d. Musterverfahrens

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen die Wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 51a Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung des Senats hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht statthaft. Allerdings steht der Beklagten in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie vorliegend binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1; Beschluss vom 1. Oktober 2020 - IV ZR 79/20, juris Rn. 2).

2. Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung der Wertfestsetzung keine Veranlassung.