Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen die Wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung des Senats hat keinen Erfolg.
1. Gemäß §
2. Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung der Wertfestsetzung keine Veranlassung.
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