OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.07.2009
8 A 10417/09.OVG
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Trier, 5 K 442//05.TR vom 20.7.2005,

Funktion einer Photovoltaikanlage als Hilfsenergiequelle für Windkraftanlagen; Begriff der bodenrechtlichen Nebensache; Kriterien für die Anerkennung einer Anlage als Projekt zur Erforschung und Entwicklung der Windenergie; Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft im Zusammenhang mit der Errichtung von Windenergieanlagen

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 8 A 10417/09.OVG

DRsp Nr. 2009/19043

Funktion einer Photovoltaikanlage als Hilfsenergiequelle für Windkraftanlagen; Begriff der bodenrechtlichen Nebensache; Kriterien für die Anerkennung einer Anlage als Projekt zur Erforschung und Entwicklung der Windenergie; Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft im Zusammenhang mit der Errichtung von Windenergieanlagen

Zur Funktion einer Photovoltaikanlage als Hilfsenergiequelle für Windkraftanlagen (hier: Anforderungen an ein Forschungs- und Entwicklungskonzept bei einer Vielzahl von Vorhaben; Fortführung der Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 [ZfBR 2009, 358] und des Senats in den Urteilen vom 24. Mai 2006 [ZfBR 2006, 571] und vom 12. September 2007 [ZfBR 2008, 63]).

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Juli 2005 abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Erweiterung einer Windkraftanlage um einen Modulträger für eine Photovoltaikanlage.