OLG München - Beschluss vom 30.01.2019
24 U 3213/17
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 9 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 1110/16

Gebührenstreitwert eines Antrags auf Zahlung einer Rente zum Ersatz eines Haushaltsführungsschadens

OLG München, Beschluss vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 24 U 3213/17

DRsp Nr. 2019/2309

Gebührenstreitwert eines Antrags auf Zahlung einer Rente zum Ersatz eines Haushaltsführungsschadens

Wird der Antrag auf Zahlung einer Rente zum Ersatz eines Haushaltsführungsschadens wegen deren teilweise angenommener zeitlichen Beschränkung bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres mit einem diesbezüglichen Feststellungsantrag für die Zeit nach Vollendung des 75. Lebensjahres verbunden, so verbleibt es für die Bemessung des Gebührenstreitwerts (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 Satz 1 ZPO) beim dreieinhalbfachen Jahreswert des Rentenbezugs. Der funktional an die Stelle des auf Rentenzahlung gerichteten Antrags tretende Feststellungsantrag erhöht den Streitwert nicht.

Tenor

1.

Bei dem Streitwertbeschluss des Senats vom 20.12.2018, Az. 24 U 3213/17, hat es sein Bewenden.

2.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 9 S. 1;

Gründe