OLG Saarbrücken - Beschluss vom 24.11.2017
2 W 18/17
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2018, 455
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 163/17

Gebührenstreitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Rücknahme der Landeswahlliste einer politischen Partei

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.11.2017 - Aktenzeichen 2 W 18/17

DRsp Nr. 2018/3740

Gebührenstreitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Rücknahme der Landeswahlliste einer politischen Partei

Zum Gebührenstreitwert eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Rücknahme der Landeswahlliste einer politischen Partei für die Bundestagswahl erstrebt wird.

Der Gebührenstreitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit dem Ziel der Rücknahme der Landesliste einer politischen Partei für die Bundestagswahl gegenüber dem Landeswahlleiter ist auf 12.000 EUR festzusetzen, wobei der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Frist für die Einreichung von Wahllisten gem. § 19 BWahlG bereits abgelaufen war, sich ganz erheblich auswirken muss (hier: Verdoppelung gegenüber einem anderen Verfahren).

Auf die Erstbeschwerde der Verfügungskläger wird der Gebührenstreitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens unter teilweiser Abänderung des im Termin am 26. Juli 2017 verkündeten Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 163/17 - auf 12.000 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Erstbeschwerde sowie die Zweitbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten zu 3 werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;

Gründe:

I.