OLG Hamburg - Beschluss vom 15.11.2017
3 W 92/17
Normen:
GKG § 68 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 2; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; RVG 32 Abs. 2; GKG § 51 Abs. 2; GKG § 51 Abs. 4;
Fundstellen:
WRP 2018, 495
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 403 HKO 116/17

Gegenstandswert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nach Wertangabe in der Abmahnung

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 3 W 92/17

DRsp Nr. 2018/1164

Gegenstandswert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nach Wertangabe in der Abmahnung

1. Eine auf die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung gerichtete Abmahnung ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes regelmäßig darauf gerichtet, den jeweils gerügten Rechtsverstoß endgültig abzustellen. Gibt der Gläubiger den Wert seines Unterlassungsinteresses schon in der Abmahnung an, dann spricht die dortige Wertangabe indiziell dafür anzunehmen, dass der angegebene Wert dem Wert der Hauptsache eines gerichtlichen Verfahrens entspricht. 2. Der Wert des Verfügungsverfahrens ist gegenüber dem Wert der Hauptsache im Regelfall um 20% zu ermäßigen (§ 51 Abs. 4 GKG).

I. Auf die Streitwertbeschwerde des Antragstellers vom 4.9.2017 wird die Streitwertfestsetzung in Ziffer 3. des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 30.08.2017 (Az. 403 HKO 116/17) abgeändert und der Streitwert wird auf 3.000 € festgesetzt.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 2; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; RVG 32 Abs. 2; GKG § 51 Abs. 2; GKG § 51 Abs. 4;

Gründe:

Die gemäß §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 S. 2, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässige Streitwertbeschwerde des Antragstellers hat in der Sache teilweise Erfolg.