OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.10.2021
6 U 418/20
Normen:
GKG § 45;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 16/20

Gegenvorstellung gegen eine StreitwertfestsetzungFestsetzung des Streitwertes für DarlehenswiderrufsfälleNichtberücksichtigung einer Hilfsaufrechnung oder Hilfswiderklage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2021 - Aktenzeichen 6 U 418/20

DRsp Nr. 2021/16986

Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung Festsetzung des Streitwertes für Darlehenswiderrufsfälle Nichtberücksichtigung einer Hilfsaufrechnung oder Hilfswiderklage

Bei der Festsetzung des Streitwertes für den Rechtsstreit und den Vergleich bleiben in Darlehenswiderrufsfällen bei verbundenen Geschäften (hier: finanzierter PKW-Kauf) die im Wege einer Hilfsaufrechnung und/oder einer Hilfswiderklage von der beklagten Bank verfolgten Ansprüche auf Ersatz des Wertverlustes des PKW wegen wirtschaftlicher Identität unberücksichtigt.

Tenor

Die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 25.08.2021 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss vom 05.08.2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 45;

Gründe

Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist unstatthaft, weil nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Die Streitwertbeschwerde war daher als Gegenvorstellung auszulegen, über die der Senat selbst zu entscheiden hat. Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Der Senat hält auch in Ansehung der Ausführungen in dem Schriftsatz vom 25.08.2021 an seiner Auffassung fest, wonach die Hilfsaufrechnung und die Hilfswiderklage der Beklagten nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind.