Das Verfahren wird, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs zur O.- Straße übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eingestellt.
II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
V.Die Revision wird nicht zugelassen.
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