VGH Bayern - Urteil vom 20.12.2016
8 B 15.884
Normen:
BayStrWG Art. 3 Abs. 1; BayStrWG Art. 7 Abs. 1 S. 1-2; BayStrWG Art. 8 Abs. 1; BayStrWG Art. 17 Abs. 1; BayStrWG Art. 19 Abs. 1; BayStrWG Art. 46 Nr. 1; BayStrWG Art. 53 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 12.914

Gelten der Grundsätze der Anfechtung der straßenrechtlichen Einziehung als Ausnahme von einem Dritten für die straßenrechtliche Umstufung; Bewirtschaftung der anliegenden Feldgrundstücke und Waldgrundstücke durch öffentliche Feldwege und Waldwege; Darstellen des gewerblichen Schwerlastverkehrs als erlaubnispflichtige Sondernutzung; Erschließung eines Deponiegrundstücks

VGH Bayern, Urteil vom 20.12.2016 - Aktenzeichen 8 B 15.884

DRsp Nr. 2017/7187

Gelten der Grundsätze der Anfechtung der straßenrechtlichen Einziehung als Ausnahme von einem Dritten für die straßenrechtliche Umstufung; Bewirtschaftung der anliegenden Feldgrundstücke und Waldgrundstücke durch öffentliche Feldwege und Waldwege; Darstellen des gewerblichen Schwerlastverkehrs als erlaubnispflichtige Sondernutzung; Erschließung eines Deponiegrundstücks

1. Die Grundsätze, nach denen eine straßenrechtliche Einziehung ausnahmsweise von einem Dritten angefochten werden kann (Senatsentscheidung vom 22.10.2015 - 8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 13), gelten für die straßenrechtliche Umstufung gleichermaßen.2. Öffentliche Feld- und Waldwege dienen zwar nicht ausschließlich, aber vornehmlich der Bewirtschaftung der anliegenden Feld- und Waldgrundstücke. Gewerblicher Schwerlastverkehr wird von dieser Zweckbestimmung nicht mehr erfasst mit der Folge, dass solcher Verkehr eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt.

Tenor

I.

Das Verfahren wird, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs zur O.- Straße übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eingestellt.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.