OLG Köln - Urteil vom 05.07.2017
16 U 138/15
Normen:
HGB § 369 Abs. 3; BGB § 631 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2018, 992
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 33/10

Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an dem Unternehmer durch den Auftraggeber überlassenen, für den Einbau in einem Bauvorhaben vorgesehenen Einbaukomponenten

OLG Köln, Urteil vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 16 U 138/15

DRsp Nr. 2017/9620

Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an dem Unternehmer durch den Auftraggeber überlassenen, für den Einbau in einem Bauvorhaben vorgesehenen Einbaukomponenten

Der Unternehmer ist gehindert, unter Berufung auf fällige Werklohnansprüche die Herausgabe von im Eigentum des Auftraggebers stehenden, ihm zum Einbau in einem Bauvorhaben überlassenen Einbaukomponenten ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Denn ein solches Zurückbehaltungsrecht ist gem. § 369 Abs. 3 HGB ausgeschlossen, da die Zurückbehaltung der Einbaukomponenten der dem Unternehmer erteilten Anweisung bzw. der von ihm übernommenen Verpflichtung, mit diesen Gegenständen in einer bestimmten Weise zu verfahren, widersprach. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Einbaukomponenten dem Unternehmer nicht zur "freien" Verarbeitung überlassen worden sind, sondern mit der konkreten Zweckbestimmung, diese im Rahmen der von ihm übernommenen Werkleistung bei einem Bauvorhaben einzusetzen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.08.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 33/10 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden dem Kläger zu 80% und der Beklagten zu 20% auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 59% und die Beklagte zu 41%.