OLG Köln - Urteil vom 29.12.2016
7 U 131/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 320;
Fundstellen:
BauR 2017, 1386
BauR 2017, 923
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 112/13

Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Werkmängeln

OLG Köln, Urteil vom 29.12.2016 - Aktenzeichen 7 U 131/15

DRsp Nr. 2017/2038

Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Werkmängeln

Bei einer Auftragssumme von mehr als 2,1 Mio. EUR und einer begründeten Restforderung des Auftragnehmers von mehr als 90.000 EUR ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängeln, deren Beseitigung lediglich einen Betrag von 4.620 EUR erfordert, treuwidrig.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28.7.2015 (7 O 112/13) wie folgt abgeändert:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 91.376,81 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2012 und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 830,05 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

3.

Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: