OLG Köln - Beschluss vom 19.06.2016
11 U 169/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 403/14

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen des Bauleiters durch den Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, der gleichzeitig Eigentümer des bebauten Grundstücks war

OLG Köln, Beschluss vom 19.06.2016 - Aktenzeichen 11 U 169/15

DRsp Nr. 2017/9626

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen des Bauleiters durch den Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, der gleichzeitig Eigentümer des bebauten Grundstücks war

Dem Eigentümer eines Grundstücks, der gleichzeitig Gesellschafter und Geschäftsführer der die Bebauung betreibenden GmbH ist, stehen aus eigenem Recht keine Schadensersatzansprüche gegen den Bauleiter zu, wenn dieser durch die GmbH beauftragt worden ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.11.2015 - 18 O 403/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3.